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BVerwG, 20.09.1989 - 1 B 121.89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Regelbeitragssatz des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern - Auslegung von Satzungsbestimmungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmtheit des Ermäßigungstatbestandes der "Nettovermögenserträge" in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer Rheinland-Pfalz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.1989 - 6 A 138/88
- BVerwG, 20.09.1989 - 1 B 121.89
- BVerfG, 28.11.1991 - 2 BvR 1772/89
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus BVerwG, 20.09.1989 - 1 B 121.89
Führt nämlich die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 lit. c der Satzung lediglich ein Beispiel der "Grundregel" des § 41 Abs. 1 Satz 2 auf, so ist sie nicht, wie die Erstreckung ihrer Unwirksamkeit auf die gesamte Satzung voraussetzte (vgl. z.B. BVerfGE 65, 325 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79]), mit den übrigen Bestimmungen der Satzung einschließlich der erwähnten "Grundregel" in untrennbarer Weise verflochten. - BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81
Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Auszug aus BVerwG, 20.09.1989 - 1 B 121.89
Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt aber einer Vorschrift nicht schon die erforderliche Bestimmtheit (vgl. z.B. BVerfGE 63, 312 [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]). - BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77
Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus BVerwG, 20.09.1989 - 1 B 121.89
Wesentlich ist, daß sich Sinn und Zweck der Regelung ermitteln lassen und daß ihr objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (BVerwGE 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]).
- BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 97.93
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beiträge zu einer …
Angesichts der Vielzahl möglicher Vorsorgemaßnahmen und des Ziels der Einbeziehung möglichst vieler Rechtsanwälte in das Versorgungswerk ist es nicht systemwidrig, solche unter Umständen Vermögenswerten Positionen nicht zu berücksichtigen, die keine verläßliche und regelmäßige Altersversorung zur Folge haben, wie der "Praxiswert" der Kanzlei und das (belastete) Wohngrundstück des Klägers, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Nettovermögenserträge im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung abwerfen, sowie der Versicherungsschutz der Ehefrau des Klägers (vgl. auch Beschluß vom 20. September 1989 - BVerwG 1 B 121.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 17). - BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93
Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für …
Übrigens haben sich das Bundesverfassungsgericht (vgl. z.B. Kammerbeschluß vom 28. November 1991 - 2 BvR 1772/89 - NJW 1992, 1496) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 20. September 1989 - BVerwG 1 B 121.89 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 17) zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Befreiungsvorschriften im Satzungsrecht berufsständischer Versorgungswerke bereits näher geäußert.